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Morgan Stanley P2 Value – Landgericht Frankfurt entscheidet gegen Verbraucher

Die Anwaltssozietät Rotthege und Partner weist auf eine interessante Entscheidung des Landgerichts Frankfurt a. M. vom 10. November.2011 (Az. 2-25 O 508/10) zu Schadensersatzansprüchen einer Rentnerin im Zusammenhang mit dem Erwerb von Anteilen an dem offenen Immobilienfonds Morgan Stanley P2 Value („P2 Value“) gegen die Dresdner Bank (heute: Commerzbank) als die beratende Bank und Morgan Stanley hin. Die Problematik ist nach Angaben der Sozietät hochaktuell, nachdem Anwaltskanzleien angekündigt haben, Schadensersatzforderungen in einer Größenordnung von 250 Mio. Euro gegen Morgan Stanley geltend zu machen [wir berichteten].

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Commerzbank Aktiengesellschaft
P2 Value

Sachverhalt
Die Klägerin, eine 77 Jährige, geschäftlich unerfahrene Hausfrau mit Volksschulabschluss und hauswirtschaftlicher Ausbildung, erwarb auf Empfehlung eines Mitarbeiters der Dresdner Bank am 07. November 2007 Anteile an dem P2 Value. Dieser Fonds war 2005, als sich die Immobilienpreise auf einem sehr hohen Niveau befanden, aufgebaut worden. Der Wert pro Anteil ist von 56,58 Euro bei Erwerb auf heute ca. 11,45 Euro gefallen; dies entspricht einem Wertverlust von ca. 80 %. Die Klägerin nahm die Dresdner Bank wegen der Verletzung von Aufklärungspflichten auf Zahlung von Schadensersatz sowie Auskunft und Herausgabe von Kick-back-Zahlungen in Anspruch; den Anspruch gegen Morgan Stanley stützte sie auf Prospekthaftung. In dem Verkaufsprospekt steht, der Fonds richte sich

„an alle Anleger, auch an solche, die mit der Kapitalanlage in Immobilienwerte nicht vertraut sind und die das Sondervermögen als komfortables Sparprodukt in Grundstückswerte nutzen wollen“

Entscheidung
Das Landgericht entschied in einem Teilurteil über den Anspruch auf Auskunft und Herausgabe von sog. Kick-back-Zahlungen sowie über den gegen Morgan Stanley geltend gemachten Anspruch aus Prospekthaftung; eine Entscheidung über den Klageantrag auf Schadensersatz wegen Aufklärungspflichtverletzungen der Bank steht noch aus.

Das Landgericht verneinte einen Anspruch auf Auskunft und Herausgabe von Kick-back-Zahlungen. Soweit das Oberlandesgericht Hamm einen solchen Anspruch bejaht hatte (Az. 31 U 31/09), wollte das Gericht dieser Entscheidung nicht folgen.