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Morgan Stanley P2 Value – Landgericht Frankfurt entscheidet gegen Verbraucher

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Commerzbank Aktiengesellschaft
P2 Value
Ein Herausgabeanspruch könne nur bei Schmiergeldzahlungen bestehen. Da Kick-back-Zahlungen keine Schmiergeldzahlungen im engeren Sinne darstellten, sondern „lediglich“ Zahlungen mit „schmiergeldähnlichem Charakter“, sei der Anspruch zu verneinen.

Der Klägerin stehe auch kein Schadensersatzanspruch gegen Morgan Stanley aus Prospekthaftung zu, da der Prospekt nicht fehlerhaft sei. Auch das Anlegerprofil sei nicht fehlerhaft, da der Fonds keineswegs zu riskant für durchschnittliche Anleger gewesen sei. Wörtlich führt das Gericht aus:

„Denn die Investition in Immobilien stellte per se zum Zeitpunkt der Anlageentscheidung wegen der jahrzehntelangen Wertstabilität von Immobilien ein relativ geringes Risiko dar.“

Auch die Eignung zur Altersvorsorge könne dem Fonds jedenfalls aus damaliger Sicht nicht abgesprochen werden.

Bewertung
Die Ausführungen des Gerichts erscheinen nach Ansicht der Sozietät angreifbar. Ein offener Immobilienfonds unterscheidet sich aufgrund seiner Konzeption grundlegend von einer Immobilie, sodass der Hinweis des Gerichts auf die Wertbeständigkeit von Immobilien nicht greift. Zudem gab es vor der Anlageempfehlung bereits Anteilsrücknahmeaussetzungen bei offenen Immobilienfonds und Hinweise auf krisenhafte Entwicklungen, ausgelöst durch die Krise am US-amerikanischen Subprime-Markt.

Gegen das Teilurteil wurde Berufung eingelegt. Es bleibt abzuwarten, wie das Berufungsgericht und die Gerichte in den Parallelverfahren zu Schadensersatzansprüchen im Zusammenhang mit dem P2 Value entscheiden. Das Teilurteil des Landgerichts Frankfurt scheint jedenfalls nicht geeignet, eine Lösung herbeizuführen, die auf ähnliche Fälle anwendbar erscheint, so das Fazit der Sozietät.