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Stand der Gesetzgebung und geplante Einzelmaßnahmen

Das Bundeskabinett hat am 22. Februar 2006 den Entwurf des „Haushaltsbegleitgesetzes 2006“ beschlossen. Er enthält aus steuerlicher Sicht insbesondere die in den Koalitionsvereinbarungen festgelegte Erhöhung der Mehrwertsteuer auf 19 Prozent zum 1. Januar 2007.

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Darüber hinaus sieht der Entwurf u. a. eine Erhöhung des pauschalen Beitragssatzes bei Minijobs sowie eine Verringerung der Sozialversicherungsfreiheitsgrenze von Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschlägen vor. Die Verabschiedung soll noch vor der Sommerpause erfolgen. Die beiden weiteren vorliegenden Gesetzentwürfe „zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen“ und „zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung“ sollen am 7. April 2006 vom Bundesrat verabschiedet werden. Der folgende Beitrag gibt Ihnen einen Überblick über die Inhalte der bereits verabschiedeten und der geplanten Gesetze und informiert Sie über den aktuellen Stand des Gesetzgebungsverfahrens.


1. Fahrplan zur Verabschiedung der Neuregelungen für 2006 und 2007

1.1. Verabschiedete Gesetze
● Das Gesetz zur Abschaffung der Eigenheimzulage vom 22. Dezember 2005 wurde am 30. Dezember 2005 im Bundesgesetzblatt Teil I Seite 3680 verkündet.
● Das Gesetz zum Einstieg in ein steuerliches Sofortprogramm vom 22. Dezember 2005 wurde am 30.12.2005 im Bundesgesetzblatt Teil I Seite 3682 verkündet.
● Das Gesetz zur Beschränkung der Verlustverrechnung im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen vom 22. Dezember 2005 wurde am 30. Dezember 2005 im Bundesgesetzblatt Teil I Seite 3683 verkündet.
Die Neuregelungen sind überwiegend zum 1. Januar 2006 in Kraft getreten Zu inhaltlichen Details siehe Tz. 2.1.


1.2. Vorliegende Gesetzentwürfe
Die Neuregelungen für 2006 sind in drei Gesetzentwürfen enthalten.
a) „Entwurf eines Gesetzes zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen“. Er enthält belastende Maßnahmen für die Steuerpflichtigen und wurde am 20. Dezember 2005 als Gesetzentwurf veröffentlicht (zum Download am Ende des Beitrags).
b) „Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung“. Er enthält entlastende Maßnahmen für die Steuerpflichtigen und wurde am 18. Januar 2006 als Gesetzentwurf und am 12. Februar 2006 als geänderter Fraktionsentwurf veröffentlicht (zum Download des Fraktionsentwurfs am Ende des Beitrags).
c) Entwurf eines „Haushaltsbegleitgesetzes 2006“. Dieser Entwurf enthält auch steuerliche Regelungen, die erst 2007 in Kraft treten.

Die Regelungen des Missbrauchs – und des Wachstumsgesetzes sollen laut den Gesetzentwürfen grundsätzlich „am Tag nach der Verkündung des Gesetzes“ in Kraft treten, einzelne Regelungen aber auch (rückwirkend) zum 1.1.2006 bzw. zum 1.7.2006 (zu Einzelheiten siehe Tz. 2.2). Die Termine für die Verabschiedung im Bundesrat stehen noch nicht endgültig fest. Der voraussichtliche Termin für die Verabschiedung beider Gesetzentwürfe ist der 7. April 2006. Der Finanzausschuss des Bundestages hat hierzu für Mittwoch, den 8. März, öffentliche Anhörungen zu den Gesetzentwürfen angesetzt. Inhaltliche Änderungen zu den vorliegenden Gesetzentwürfen sind daher noch möglich.

Der Entwurf des „Haushaltsbegleitgesetzes 2006“ wurde am 22. Februar 2006 vom Bundeskabinett beschlossen. Das Gesetz soll noch vor der Sommerpause verabschiedet werden.


1.3. Geplante Gesetzentwürfe
Für die geplanten Neuregelungen ab 2007, die noch nicht im Haushaltsbegleitgesetz 2006 enthalten sind, ist ein Kabinettsbeschluss für April 2006 geplant. Die Verabschiedung erfolgt voraussichtlich nicht mehr vor der Sommerpause, sondern erst im Herbst 2006.


2. Die steuerlichen Neuregelungen 2006 – 2008 im Überblick

2.1 Bereits verabschiedete Neuregelungen für 2006 (Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt am 30. Dezember 2005)


2.1.1 Gesetz zur Beschränkung der Verlustverrechnung im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen vom 22. Dezember 2005
Endgültig vorbei ist es mit den Steuersparfonds (§ 15b EStG). Die Neuregelung trat bereits rückwirkend zum 10.11.2005 in Kraft. Die Verlustverrechnungsbeschränkung gilt somit für Verluste aus Steuerstundungsmodellen, denen ein Steuerpflichtiger nach dem 10. November 2005 beitritt oder für die nach diesem Zeitpunkt mit dem Außenvertrieb begonnen wurde. Künftig können bei Neuabschlüssen Verluste aus solchen Fonds nur noch mit den positiven Einkünften aus derselben Einkunftsquelle verrechnet werden. Betroffen sind insbesondere Verluste aus Medienfonds, Schiffsbeteiligungen, New Energy Fonds, Leasingfonds, Wertpapierhandelsfonds und Videogamefonds. Nicht betroffen sind Private Equity und Venture Capital Fonds, da diese ihren Anlegern konzeptionell keine Verluste zuweisen. TIPP: Wer nach dem 10. November 2005 im Vertrauen auf einen späteren Anwendungszeitpunkt für die Gesetzesänderung ein Steuerstundungsmodell gezeichnet hat, sollte prüfen, ob er von einem Rücktrittsrecht Gebrauch machen kann.


2.1.2 Gesetz zur Abschaffung der Eigenheimzulage vom 22. Dezember 2005
Die Eigenheimzulage ist ab dem 1. Januar 2006 entfallen. Nur Bauherren, die vor dem 1. Januar 2006 mit der Herstellung beginnen, und Erwerber, die vor diesem Datum den notariellen Vertrag abschließen oder einer Genossenschaft beitreten, haben noch Anspruch auf die Zulage über den gesamten Förderzeitraum von 8 Jahren. Als Beginn der Herstellung gilt bei Objekten, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wird. Anspruchsberechtigte, denen bereits eine Eigenheimzulage gewährt wird, erhalten diese auch weiterhin bis zum Ende des Förderzeitraums.

WICHTIG: Die Förderung eines Folgeobjekts ist ausgeschlossen. Wer im 8-jährigen Förderzeitraum umziehen muss, kann für die verbleibenden Förderjahre keine Zulage zugunsten einer neu erworbenen Wohnung mehr in Anspruch nehmen. Dies stellten die Koalitionsfraktionen in der Sitzung des Finanzausschusses am 14. Dezember 2005 klar.


2.1.3. Gesetz zum Einstieg in ein steuerliches Sofortprogramm vom 22. Dezember 2005
● Abschaffung der Freibeträge für Abfindungen (§ 3 Nr. 9 EStG). Für Verträge über Abfindungen, Gerichtsentscheidungen oder Entlassungen vor dem 1. Januar 2006 wird eine Übergangsregelung geschaffen. Diese sieht aus Gründen des Vertrauensschutzes die Weiteranwendung der bisherigen Steuerfreiheit vor, soweit dem Arbeitnehmer die Zahlung vor dem 1. Januar 2008 (ursprünglicher Gesetzentwurf: 2007) zufließt. Dies bedeutet, dass Verträge über Abfindungen noch in 2005 abgeschlossen werden mussten bzw. eine Klage anhängig sein musste, um die bisherigen Freibeträge nutzen zu können. Die Auszahlung kann in 2006 oder 2007 erfolgen. Die 1/5-Regelung bleibt davon unberührt. Die Gesetzesformulierung lautet wie folgt: „§ 3 Nr. 9 in der bis zum 31. Dezember 2005 geltenden Fassung ist weiter anzuwenden für vor dem 1. Januar 2006 entstandene Ansprüche der Arbeitnehmer auf Abfindungen oder für Abfindungen wegen einer vor dem 1. Januar 2006 getroffenen Gerichtsentscheidung oder einer am 31. Dezember 2005 anhängigen Klage, soweit die Abfindungen dem Arbeitnehmer vor dem 1. Januar 2008 zufließen“.
● Abschaffung der Steuerfreiheit für Übergangsgelder und Übergangsbeihilfen aufgrund gesetzlicher Vorschriften, z. B. nach dem Beamten- oder Soldatenversorgungsgesetz (§ 3 Nr. 10 EStG). Die Gesetzesformulierung lautet: „§ 3 Nr. 10 in der bis zum 31. Dezember 2005 geltenden Fassung ist weiter anzuwenden für Entlassungen vor dem 1. Januar 2006, soweit die Übergangsgelder und Übergangsbeihilfen dem Arbeitnehmer vor dem 1. Januar 2008 zufließen, und für die Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit vor dem 1. Januar 2009 gezahlte Übergangsbeihilfen, wenn das Dienstverhältnis vor dem 1. Januar 2006 begründet wurde.“
● Streichung der begrenzten Steuerfreiheit für Heirats- und Geburtsbeihilfen (§ 3 Nr. 15 EStG, jeweils 315 EUR).
● Die degressive Abschreibung für Mietwohngebäude (§ 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 EStG) ist zum 1. Januar 2006 entfallen. Die Gesetzesformulierung lautet:“ In § 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 wird Buchstabe c wie folgt gefasst: „c) auf Grund eines nach dem 31. Dezember 2003 und vor dem 1. Januar 2006 gestellten Bauantrags hergestellt oder auf Grund eines nach dem 31. Dezember 2003 und vor dem 1. Januar 2006 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft worden sind, im Jahr der Fertigstellung und in den folgenden 9 Jahren jeweils 4 vom Hundert, in den darauf folgenden 8 Jahren jeweils 2,5 vom Hundert, in den darauf folgenden 32 Jahren jeweils 1,25 vom Hundert.“
● Streichung des Sonderausgabenabzugs für Steuerberatungskosten ab 2006 (§ 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG). Der Werbungskostenabzug ist davon nicht betroffen. Die Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, der Kapitalerträge oder der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte können somit weiterhin als Werbungskosten angesetzt werden. Auch der Betriebsausgabenabzug bleibt von der Neuregelung unberührt. Das Steuerberaterhonorar für das Ausfüllen der Anlage KIND oder des Mantelbogens, der u. a. die Ausbildungs- oder Unterhaltskosten enthält, ist dem privaten Bereich zuzuordnen und ab 2006 nicht mehr absetzbar. Bisher waren dies Sonderausgaben des Steuerpflichtigen.


2.2 Noch nicht verabschiedete Neuregelungen für 2006
Die Neuregelungen für 2006 sind in drei Gesetzentwürfen enthalten:
● „Entwurf eines Gesetzes zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen“. Er enthält belastende Maßnahmen für die Steuerpflichtigen und wurde am 20. Dezember 2005 als Gesetzentwurf veröffentlicht (zum Download am Ende des Beitrags).
● „Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung“. Er enthält entlastende Maßnahmen für die Steuerpflichtigen und wurde am 18.1.2006 als Gesetzentwurf und am 12. Februar 2006 als geänderter Fraktionsentwurf veröffentlicht.
● Entwurf eines „Haushaltsbegleitgesetzes 2006“. Dieser Entwurf enthält auch steuerliche Regelungen, die erst 2007 in Kraft treten.

Zum geplanten weiteren Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens siehe Tz. 1.2.

Die folgende Übersicht enthält - nach Steuerarten gegliedert - die geplanten Neuregelungen. Enthalten sind auch diejenigen Änderungen, die nicht in den drei vorliegenden Gesetzentwürfen enthalten sind, aber im Rahmen der Koalitionsverhandlungen vereinbart oder diskutiert wurden bzw. in einer Gesetzesinitiative des Bundesrates („Hessen-Antrag“) enthalten sind. Es ist nicht ausgeschlossen, dass auch diese Regelungen noch teilweise umgesetzt werden.

Der Zusatz
● GE Missbrauch hinter der jeweiligen Maßnahme bedeutet, dass die Änderung im „Entwurf eines Gesetzes zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen“ enthalten ist.

● GE Wachstum hinter der jeweiligen Maßnahme bedeutet, dass die Änderung im „Fraktionsentwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung“ enthalten ist.

● GE Haushalt hinter der jeweiligen Maßnahme bedeutet, dass die Änderung im „Entwurf eines Haushaltsbegleitgesetzes 2006“ enthalten ist.

Soll eine Regelung nicht am Tag nach der Gesetzesverkündung (exakter Termin noch nicht sicher), sondern früher oder später in Kraft treten, ist dies ebenfalls vermerkt.

Wichtig: Bei allen Einzelregelungen in den Gesetzentwürfen sind Änderungen im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens nicht auszuschließen!


2.2.1 Einkommensteuer
● Anpassung der Einnahmen-Überschussrechnung: Berücksichtigung der Anschaffungskosten für Wertpapiere, vergleichbare nicht verbriefte Forderungen und Rechte sowie Grundstücke erst im Zeitpunkt der Veräußerung bzw. Entnahme (§ 4 Abs. 3 EStG). – GE Missbrauch–
● Verpflichtung zur Bildung von Bewertungseinheiten in der Steuerbilanz (§ 5 Abs. 1 EStG). –GE Missbrauch–
● Änderung bei der Firmenwagenbesteuerung: Die Besteuerung der privaten Nutzung von Firmenwagen unter der Anwendung der 1 Prozent - Regelung wird auf Fahrzeuge des notwendigen Betriebsvermögens beschränkt, d. h. auf die betriebliche Nutzung mit mehr als 50 Prozent (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG). WICHTIG: Nicht betroffen sind Dienstwagen von Arbeitnehmern. Von der Begrenzung der Steuerbegünstigung sind somit insb. Selbstständige (Handwerker, Freiberufler und Gewerbetreibende) betroffen. Bisher konnten Sie ihren Dienstwagen pauschal mit 1 Prozent des Bruttolistenneupreises versteuern, was in vielen Fällen günstiger war und das aufwendige Führen eines Fahrtenbuches überflüssig machte. Der Umfang der privaten Nutzung war nicht entscheidend, sofern die betriebliche Nutzung mindestens 10 Prozent betrug. Die Nachweispflicht liegt beim Unternehmer. Somit wird zukünftig in vielen Fällen ein Fahrtenbuch geführt werden müssen. Anzuwenden für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2005 beginnen. – GE Missbrauch-
● Steuerliche Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten:
1. Alleinerziehende und Paare, bei denen beide Partner erwerbstätig sind, sollen
zwei Drittel der Kinderbetreuungskosten bis zu maximal 4000 Euro pro Jahr und Kind von der Steuer absetzen können. Ein Drittel der gesamten Betreuungskosten werden künftig von den Familien selbst getragen.
Beispiel 1: Die Betreuungskosten betragen jährlich 6.000 Euro. Davon kann die Familie 4.000 Euro (zwei Drittel) von der Steuer absetzen, 2.000 Euro trägt sie selbst.
Beispiel 2: Die Betreuungskosten betragen insgesamt 1.000 Euro. 666 Euro (zwei Drittel) kann die Familie von der Steuer absetzen, 333 Euro trägt die Familie selbst.
Alleinerziehende und Doppelverdienerpaare werden gleich behandelt. Systematisch sollen diese Kosten als Werbungskosten berücksichtigt werden.
2. Alleinverdiener: Paare, bei denen ein Elternteil erwerbstätig ist, können künftig Kinderbetreuungskosten für Kinder vom 3. bis 6. Lebensjahr von der Steuer absetzen. Zwei Drittel der Kosten können bis zu maximal 4.000 Euro pro Jahr und Kind von der Steuer abgesetzt werden. Ein Drittel der gesamten Betreuungskosten werden von den Familien selbst getragen. Systematisch sollen diese Kosten als Sonderausgaben berücksichtigt werden.
Doppelverdiener können, wenn sie die Werbungskosten steuerlich geltend machen, nicht mehr den Abzug von der Steuerschuld nach § 35a Einkommensteuergesetz für Kinderbetreuung im eigenen Haushalt geltend machen. – GE Wachstum).
● Die bei der Veräußerung eines Binnenschiffes aufgedeckten stillen Reserven können künftig auf erworbene Binnenschiffe übertragen werden. Die Regelung des § 6b EStG wird insofern erweitert. Anzuwenden für Veräußerungen nach dem 31. Dezember 2005.– GE Wachstum-
● Die degressive AfA für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens soll ab 1.1.2006 bis zum 31. Dezember 2007 von 20 Prozent auf 30 Prozent angehoben werden und maximal das 3-fache der linearen AfA betragen; danach wird sie im Rahmen der Unternehmenssteuerreform reduziert.– GE Wachstum-
● Die Bundesregierung wird eine weitere Ermäßigung für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen einführen. Diese gilt für Wohnungen, Häuser und Grundstücke und zwar unabhängig davon, ob die Maßnahmen vom Eigentümer oder Mieter durchgeführt werden. Diese Ermäßigung beträgt 20 Prozent der Aufwendungen (maximal 3.000 Euro pro Jahr, nur Arbeitskosten) und wird rückwirkend ab dem 1. Januar 2006 gelten. Schon bisher können haushaltsnahe Dienstleistungen (zum Beispiel Wohnungsreinigung, Betreuung von Familienangehörigen) in Höhe von 20 Prozent der Aufwendungen (maximal 3.000 Euro pro Jahr) steuerlich geltend gemacht werden. Bei Inanspruchnahme beider Fördertatbestände kann jeder Haushalt jährlich bis zu 1.200 Euro von seiner Steuerschuld in Abzug bringen. Anzuwenden für Leistungen nach dem 31. Dezember 2005.– GE Wachstum-
● Die Steuerfreiheit der Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge soll unverändert erhalten bleiben. Die Sozialversicherungspflicht soll jedoch bereits ab 25 Euro Stundenlohn bestehen (§ 3b EStG). Damit weicht das Sozialversicherungsrecht vom Steuerrecht ab. In-Kraft-Treten zum 1. Juli 2006. – GE Haushalt-
● Schulgeldzahlungen sollen nicht mehr als Sonderausgaben abzugsfähig sein (§ 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG).
● Erfassung einer verbrauchenden Überlassung von Rechten als inländische Einkünfte bei beschränkt Steuerpflichtigen (§ 49 Abs. 1 Nr. 2 EStG).
● Beschränkte Steuerpflicht für Einkünfte des Bordpersonals von Flugzeugen (§ 49 Abs. Nr. 4 EStG).
● Das Reisekosten- und das Spendenrecht werden reformiert.


2.2.2 Umsatzsteuer
● Der Übergang der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger nach § 13b UStG soll auf Gebäudereinigungsfirmen erweitert werden. Anzuwenden ab 1. Juli 2006. – GE Missbrauch–
● Besteuerungslücken insbesondere von Spielen und Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit und im Bereich des unerlaubten Glücksspiels sollen geschlossen werden. Umsätze von bisher befreiten öffentlichen Spielbanken werden steuerpflichtig.– GE Missbrauch–
● Die Umsatzgrenze von 500.000 Euro für die Ist-Besteuerung wird in den neuen Bundesländern über das Jahr 2006 hinaus bis Ende 2009 fortgeführt. In den alten Bundesländern wird die Umsatzgrenze ab 2006 von 125.000 Euro auf 250.000 Euroverdoppelt (§ 20 UStG). Anzuwenden ab 1. Juli 2006 – GE Wachstum–


2.2.3 Erbschaftsteuer
● Betriebsübergänge sollen bis spätestens Ende 2006 erleichtert werden. Die Erbschaft- und Schenkungsteuer soll über 10 Jahre lang gestundet und pro Jahr der Betriebsfortführung mit 10 Prozent erlassen werden.
● Wegfall des Freibetrags und des Bewertungsabschlags für gewerblich geprägte Personengesellschaften (§ 13a ErbStG). Künftig soll die Verlagerung von Privatvermögen in das Betriebsvermögen einer gewerblich geprägten GmbH & Co. KG nicht mehr steuerlich gefördert werden.


2.2.4 Sonstige Änderungen
● Die Tatbestandsmerkmale von Ordnungswidrigkeiten in der Abgabenordnung (§ 379 AO) soll ausgeweitet werden (Weitergabe von Tankbelegen). – GE Missbrauch-.
● In den neuen Bundesländern soll die Investitionszulage unter Konzentration auf wachstumsrelevante und arbeitsplatzschaffende Investitionen fortgeführt werden. Die Bundesregierung will möglichst bis Ende März 2006 einen mit den Ländern und der EU abgestimmten Gesetzentwurf vorlegen.
● Geplant sind der Abbau von Statistik-, Nachweis-, Dokumentations- und Buchführungspflichten und die Vereinheitlichung von Schwellenwerten z.B. im Bilanz- und Steuerrecht.
● Neue Bewertungsgrundsätze für Biokraftstoffe sind ab 1. Juli 2006 geplant.


3 Geplante Neuregelungen ab 2007
Die geplanten Neuregelungen für 2007 basieren überwiegend nur auf den Koalitionsvereinbarungen. Bisher liegt nur ein Gesetzentwurf vor. Dies ist der Entwurf eines Haushaltsbegleitgesetzes 2006, den das Bundeskabinett am 22. Februar 2006 beschlossen hat. Er enthält sowohl Regelungen, die bereits 2006 (s.o.) als auch Regelungen, die erst 2007 in Kraft treten sollen, wie die Erhöhung der Umsatzsteuer auf 19 Prozent.

Für die weiteren geplanten Neuregelungen ab 2007, die noch nicht im Haushaltsbegleitgesetz enthalten sind, sind ein Kabinettsbeschluss für April 2006 und die Verabschiedung für Herbst 2006 geplant. Es können auch noch Regelungen Eingang finden, die nicht in den Koalitionsvereinbarungen enthalten sind.

Der Zusatz - GE Haushalt - hinter der jeweiligen Maßnahme bedeutet, dass die Änderung bereits im „Entwurf eines Haushaltsbegleitgesetzes 2006“ enthalten ist.


3.1 Einkommensteuer
● Aufhebung der Steuerfreiheit für Bergmannsprämien (§ 3 Nr. 46 EStG).
● Streichung der steuerfreien Auslandszuschläge (§ 3 Nr. 64 EStG).
● Einschränkungen bei der Abzugsfähigkeit von Geschenkaufwendungen und Bewirtungskosten (§ 4 Abs. 5 Nr. 1 und 2 EStG).
● Die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sollen nur noch abzugsfähig sein, wenn dort der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit liegt (§ 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG).
● Abschaffung der Rückstellungen für Jubiläumszuwendungen und deren Auflösung innerhalb von 3 Jahren (§ 5 Abs. 4 EStG).
Das Lifo-Verfahren bei der Vorratsbewertung soll abgeschafft werden(§ 6 Abs. 1 Nr. 2a EStG); statt dessen Ansatz mit dem Durchschnittswert.
● Die Pendlerpauschale von 0,30 EUR je Entfernungskilometer und Arbeitstag soll erst ab dem 21. Entfernungskilometer berücksichtigt werden (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG). Im Gegenzug soll der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 920 Euro beibehalten werden (§ 9a Nr. 1 EStG). Offen ist, ob der Aufwand für öffentliche Verkehrsmittel weiterhin abziehbar ist, selbst wenn sich diese Kosten auf die ersten 20 Entfernungskilometer beziehen.
● Abschaffung der Steuerfreiheit für Vermögensbeteiligungen (§ 19a EStG).
● Der Sparerfreibetrag wird für Ledige von 1.370 Euro auf 750 Euro und für Verheiratete von 2.740 EUR auf 1.500 Euro gesenkt (§ 20 Abs. 4 EStG).
● Private Veräußerungsgewinne bei vermieteten Immobilien und Wertpapieren sollen pauschal mit 20 Prozent besteuert werden. Die Spekulationsfristen von einem Jahr und 10 Jahren sollen entfallen (§ 23 EStG). Es ist in der Diskussion, diese Neuregelung auf das Jahr 2008 zu verschieben und somit zeitgleich mit der Unternehmensteuerreform (s.u.) in Kraft treten zu lassen.
● Einschränkung des Kindergeldes bzw. der steuerlichen Freibeträge für Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres (§ 32 EStG).
● Einführung eines Elterngeldes als einkommensabhängige Leistung für die Eltern neugeborener Kinder, wobei ein Elternteil 67 % des letzten Nettoeinkommens bis zu einem Höchstbetrag von 1.800 Euro monatlich erhalten soll. Für geringverdienende Eltern soll eine Mindestleistung gelten.
● Für Steuerpflichtige mit einem zu versteuernden Einkommen von 250.000 Euro / 500. 000 Euro wird der Höchststeuersatz auf 45 Prozent angehoben; dieser Zuschlag gilt nur für nichtgewerbliche Einkünfte (§ 32a EStG).
● Der pauschale Beitragssatz für geringfügig Beschäftigte ("Minijobs") im gewerblichen Bereich wird zum 1. Januar 2007 von 25 Prozent auf 30 Prozent erhöht (§ 40a Abs. 2 EStG). Der Beitragssatz setzt sich dann zusammen aus 15 Prozent für die Rentenversicherung, 13 Prozent für die Krankenversicherung und einem Steueranteil von 2 Prozent.– GE Haushalt –


3.2 Sonstige Änderungen
● Die Umsatzsteuer soll zum 1. Januar 2007 von 16 Prozent auf 19 Prozent erhöht werden, der ermäßigte Steuersatz von 7 Prozent bleibt unverändert. Der land- und forstwirtschaftlichen Durchschnittsatz für bestimmte Sägewerkserzeugnisse, Getränke und alkoholische Flüssigkeiten soll an die USt-Erhöhung angepasst werden (zeitgleich wird der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung um 2 Prozent-Punkte auf 4,5 Prozent gesenkt). – GE Haushalt –
● Die Versicherungsteuer soll um 3 Prozentpunkte auf 19 Prozent erhöht werden, Anpassung diverser Sondersteuersätze (z.B. Feuer, Wohn- und Hausrat). – GE Haushalt –
● Die Steuerklassen sollen abgeschafft und durch ein Anteilssystem ersetzt werden. Damit zahlt jeder Ehegatte soviel Lohnsteuer, wie es seinem Anteil am gemeinsamen Bruttolohn entspricht.
● Durch Anhebung der Umsatzgrenze von 350.000 Euro auf 500.000 Euro wird die Einnahmen-Überschussrechnung ausgeweitet (§ 141 AO).
● Die Nachrüstung von Kraftfahrzeugen mit Partikelfiltern soll steuerlich gefördert werden.


4 Geplante Neuregelungen ab 2008
● Unternehmenssteuerreform mit einer Vereinheitlichung der Besteuerungsgrundlagen für Kapital- und Personengesellschaften. Möglich ist die Absenkung des Körperschaftsteuersatzes von 25 Prozent auf 19 Prozent und die Reduzierung der degressiven AfA.
● Bei der Umsatzsteuer Einführung einer Umkehr der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger, d.h. das „Reverse-Charge-Modell“ soll erweitert werden.
● Fortentwicklung der Gewerbesteuer im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Fortentwicklung der Unternehmenssteuerreform. Die Gewerbesteuer soll dabei durch eine kommunale Unternehmenssteuer mit Hebesatz der Gemeinden ersetzt werden. Nicht auszuschließen ist, dass die Kürzungs- und Hinzurechnungsbeträge entfallen.
● Die Grundsteuer soll mit dem Ziel der Vereinfachung neu geregelt werden.
Senkung des Steuererklärungs- und Veranlagungsaufwands durch Ausbau der elektronischen Datenübermittlung. Bei Arbeitnehmern soll die Abgabe einer Steuererklärung überflüssig werden.
● Neuformulierung des Einkommensteuerrechts.