Cookie Fehler:

Cookies sind in Ihrem Browser deaktiviert. Um alle Funktionen z.B. das Login nutzen zu können, müssen Cookies aktiv sein. Bitte aktivieren Sie Cookies in Ihrem Browser.

   
    Drucken Drucken  Diesen Artikel zu den Favoriten hinzufügen Favoriten

Mietrecht: Erbengemeinschaft weder rechts- noch parteifähig

Die Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft führt nicht dazu, dass sich daraus eine Rechts- und Parteifähigkeit der Erbengemeinschaft herleiten lässt, so der BGH. Die obersten Richter halten damit an ihrer bisherigen Rechtsprech- ung fest. Mietvertragsparteien werden somit die einzelnen Erben und nicht die "Gemeinschaft". Es bleibt daher bei der Gefahr eines Schriftformver- stoßes, wenn bei Abschluss eines Mietvertrages für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr nicht alle Personen der Erbengemeinschaft im Vertrag aufgeführt sind.

.

Kommentar:
Die Entscheidung des BGH ist eine konsequente Fortsetzung der bisheri- gen Rechtsprechung. Zutreffend führen die Karlsruher Richter aus, dass die Erbengemeinschaft nicht mit der Wohnungseigentümergemeinschaft ver- gleichbar ist, da erstere nicht auf Dauer angelegt, sondern auf Auseinander- setzung gerichtet ist. Bei der Abfassung von langfristigen Mietverträgen ist daher Genauigkeit zu empfehlen, denn andernfalls besteht das Risiko eines Schriftformverstoßes. Das Mietverhältnis gilt dann auf unbestimmte Zeit geschlossen, mit der Folge, dass es ordentlich gekündigt werden kann.