Vermieter kann Garageneinfahrt nicht ganztägig auf Risiken hin kontrollieren
Wer für öffentlich zugängliche Wege, Treppen und Plätze zuständig ist, den trifft auch die so genannte Verkehrssicherungspflicht. Das heißt, er muss dafür sorgen, dass geräumt und gestreut wird und dass sonst keine Gefahren entstehen. Aber wie weit reicht diese Verantwortung? Das war die Grundfrage eines Gerichtsverfahrens in Berlin. Nach Auskunft
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Quelle: LBS Recht und Steuern