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Streit um Flüchtlingsunterkunft in Harvestehude geht in neue Runde

Das Oberverwaltungsgericht der Hansestadt Hamburg hat die Beschwerde der Stadt gegen den Baustopp für ein Flüchtlingsheim in der Sophienstraße zurückgewiesen (Akz. 2 Bs 23/15). Ein grundsätzliches Verbot einer solchen Unterkunft, wie es sich einige Anwohner in dem gehobenen Wohnviertel gewünscht hätten, lässt sich aber aus dem Urteil ebenfalls nicht ableiten.

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Politiker aller Couleur sowie Medien- und Kirchenvertreter hatten angemahnt, dass in Zeiten großer Not die gesamte Stadt solidarisch für die Unterbringung von Flüchtlingen aufkommen müsse. Es könne nicht sein, dass einzelne Stadtviertel von der Belegung ausgenommen würden. Die Stadt hatte ein seit 2012 leer stehende Kreiswehrersatzamt in Harvestehude in eine Flüchtlingsunterkunft umwidmen wollen.

Das Oberverwaltungsgericht argumentierte, die Beschwerdeführerin habe im konkreten Fall nicht darlegen können, warum der Status des für das Flüchtlingsheim vorgesehenen Geländes als „besonders geschütztes Wohngebiet“ nicht mehr gelten solle. Baurechtlich handelt es sich bei einer Unterkunft für Flüchtlinge nämlich nicht um eine Wohnraumnutzung, stattdessen sei es eine Anlage für soziale Zwecke. Genau die sei in einem besonders geschützten Wohngebiet aber nur in einem „geringen Umfang“ zulässig. Von einem geringen Umfang, so das Gericht, könne aber bei einem Heim für 220 Personen und dem dadurch zu erwartenden An- und Abfahrtsverkehr nicht mehr ausgegangen werden.