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Millioneneinnahmen für Anleger durch Schweizer Urteil

Schweizer Vermögensverwalter betonen gerne, dass die Schweiz der größte Standort für die Königsdisziplin der Finanzdienstleistungen, die Vermögensverwaltung, sei. Auch die Qualitätsstandards sollen dort die besten sein, doch hier lohnt genaueres Hinsehen. Jüngst verbot das Schweizer Eidgenössische Bundesgericht Vermögensverwaltern den Einbehalt von Provisionen von Seiten Dritter. Rechtsanwalt Patrick J. Elixmann erklärt: „Entgegen gängiger Praxis können Vermögensverwalter nicht ohne vertragliche Grundlage Provisionen kassieren, die im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit als Vermögensverwalter von Banken und Investmentgesellschaften geflossen sind, sondern müssen diese an ihre Kunden ausbezahlen. Aufgrund der langen Verjährungsfrist im Schweizer Recht befürchten viele Vermögensverwalter, von ihren Kunden für die jahrelangen Pflichtverletzungen in Regress genommen zu werden, und dies wohl zu Recht.“

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Ein derartiges Urteil geht nicht ohne Schäden am Finanzplatz Schweiz vorbei. Experten rechnen mit Ersatzansprüchen in zweistelliger Millionenhöhe. Auch der Ruf des Finanzplatzes Schweiz leidet, denn das Urteil traf die Vermögensverwalter ohne jegliche Vorwarnung. Es verlangt ein hohes Maß an Transparenz, die Vermögensverwalter von sich aus ungern umsetzen. Was Kunden aus dem Ausland kaum wissen können: So gut der Finanzstandort Schweiz erscheint, eine Überzahl an Vermögensverwaltern ist bankenunabhängig und kaum einer der gesetzlichen Aufsicht unterworfen. Rechtsanwalt Patrick J. Elixmann von der Kanzlei Göddecke: „Die Aufsicht erfolgt lediglich rudimentär durch eine Selbstregulierungsorganisation. Diese aber widmet ihr Augenmerk überwiegend der Einhaltung von Geldwäschenormen. Spezielle gesetzliche Normen, die einen gewissen Standard bei der Durchführung der Vermögensverwaltung gewährleisten, gibt es im Gegensatz zur Europäischen Gemeinschaft nicht.“ Aus diesem Grund sind Kunden darauf angewiesen, eigenständige Standards im Vermögensverwaltungsvertrag zu vereinbaren. Für Kunden ist dies in der Praxis jedoch kaum möglich, nicht nur wegen mangelnder Spezialkenntnisse, sondern weil vorgefertigte Vertragsformulare zumeist nicht verhandelbar sind.

Die Schweiz verliert damit zunehmend den Anschluss an andere Finanzplätze. Von der Europäischen Gemeinschaft will sich die Schweiz bewusst absetzen. Dort wurden in den letzten Jahren umfangreiche Standards geschaffen, die international voll wettbewerbsfähig sind. Aber auch im Vergleich zum Nachbarstaat Lichtenstein verliert die Schweiz an Wettbewerbskraft. Liechtenstein hat erst letztes Jahr ein spezielles Gesetz zur Vermögensverwaltung erlassen. Dagegen wird in der Schweiz seit Jahren diskutiert, ob eine gesetzliche Grundlage überhaupt notwendig ist. Schweizer Selbstverwaltungsorganisationen wie der Verband Schweizerischer Vermögensverwalter scheinen bezüglich eines größeren Anlegerschutzes kaum ambitioniert. So werden höhere Standards im Anlegerschutz wie so oft nur im Einzelfall durch die Rechtsprechung weiterentwickelt.

Das Provisionsurteil des Eidgenössischen Bundesgerichts vom 22.03.2006 (Aktenzeichen 4C.432/2005, veröffentlicht unter BGE 132 III 460) ist unter der Internetseite http://www.bger.ch abrufbar. Eine Urteilsbesprechung findet sich auf der Hauptseite der Internetpräsenz der Kanzlei Göddecke www.kapital-rechtinfo.de.