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Mieter müssen nicht in jedem Falle den Concierge mitbezahlen

Der Alltag in einer Wohnanlage mit Pförtner hat durchaus seine Vorteile. Solch eine Kraft nimmt schon mal die Post entgegen und verwehrt Unbefugten den Eintritt. Doch wer muss dafür aufkommen, wenn der Vermieter sie in einem zuvor „unbewachten“ Objekt einführt? In einem Grundsatzurteil wird nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS großer Wert darauf gelegt, wie notwendig ein „Doorman“ in der konkreten Situation ist. (Bundesgerichtshof, Aktenzeichen VIII ZR 78/04)

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Der Fall: Durch mehrere Instanzen hindurch wehrten sich Bewohner einer großen Wohnanlage mit 239 Einheiten dagegen, die Kosten für einen Pförtner anteilig zu übernehmen. Solch ein Aufwand sei gar nicht nötig, auch ohne Concierge sei man bis dahin gut zurecht gekommen. Der Eigentümer verwies auf das Sicherheitsbedürfnis der vielen älteren Mitbewohner und rechtfertigte somit seine Entscheidung.

Das Urteil: Der Bundesgerichtshof schloss sich der Meinung der Vorinstanz an, dass hier kein ausreichender Nachweis für einen Pförtnerdienst geführt worden sei. Die Ausführungen seien viel zu allgemein gehalten gewesen. Eine Umlage komme aber nur dann in Frage, wenn die Notwendigkeit klar belegt werden könne.