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Maklerrecht: Provision ohne Vermieter

Nicht ohne einen Vermieter, aber doch ohne dessen Benennung kann ausnahmsweise eine Maklerprovision verdient sein. So lautet die Quintessenz einer sommerlichen BGH - Entscheidung vom 06. Juli 2006.

Der spätere Mieter hatte sich Büroräume vom klagenden Makler anbieten lassen, sie dann aber mit einem anderen Vermittler besichtigt und angemietet. Name und Anschrift des künftigen Vermieters nannte ihm der Kläger nicht. Muß er auch nicht, so Karlsruhe. Denn: die namentliche Nennung ist (zunächst) entbehrlich, wenn es dem Interessenten noch nicht auf dessen Person ankommt und er später "am Makler vorbei" abschließt. Dabei ist es nicht erforderlich, dass dem Kunden "Arglist" zur Last fällt.

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Praxistipp:
Grundsätzlich hat der Nachweismakler den Vermieter mit Name und Anschrift zu nennen. Andernfalls geht er leer aus, wenn nicht der o.g. Ausnahmefall vorliegt. In jüngster Zeit setzten einige Gerichte für den Provisionsanspruch bei fehlendem Nachweis zusätzlich voraus, dass der Auftraggeber den Makler arglistig, etwa durch "gezielte" Ermittlungen "auf eigene Faust", hintergangen hat. Karlsruhe hat jetzt dankenswerterweise mit dieser überzogenen Forderung Schluß gemacht. Wer an der Person des Vermieters zunächst nicht interessiert ist, weil er erst einmal das Objekt selbst prüfen will, darf sich nicht bewußt einem anderen Vermittler zuwenden und dem Erstmakler unvollständigen Nachweis vorhalten. Dass es aus Maklersicht gleichwohl ratsam ist, den Vermieter möglichst zeitnah zu benennen, steht auf einem anderen Blatt.


Fundstelle: BGH , Urteil vom 06. Juli 2006, III ZR 379/04,