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Die Maklerprovision wird nach heutiger Rechtslage zur Zahlung fällig, wenn durch den Makler ein Mietvertrag zustande kommt (vgl. § 2 Abs. 1 WoVermittG). Dies bedeutet, dass ein Mietvertrag tatsächlich aufgrund der Vermittlung oder des Nachweises des Vermittlers zustande gekommen sein muss.