Makler- und Bauträgerrecht
Und noch einmal: Keine Provision ohne Maklervertrag!
Dass ein Makler seine Provision auch dann fordern kann, wenn nicht der ursprüngliche Käufer, sondern der Vorkaufsberechtigte die Immobilie erwirbt, ist allseits bekannt. Damit der Provisionsanspruch nicht gefährdet wird, ist es aber erforderlich, dass die Vereinbarung über den Maklerlohn „wesensmäßig" im Kaufvertrag enthalten ist. So hatte das Kammergericht vorliegend entschieden,
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Autor: Broder Bösenberg, Bethge | Immobilienanwälte