Makler- und Bauträgerrecht
Keine „Besichtigungsgebühr“
Es genügt allein der Nachweis einer Gelegenheit zum Abschluss eines Wohnraummietvertrages, um Dienstleistungen als Maklertätigkeit zu qualifizieren und die Regelungen über die Wohnungsvermittlung zur Anwendung zu bringen. Ein Makler, der sich als „externer Dienstleister“ verstand, organisierte Besichtigungstermine und bot Informationen zu den Wohnungen an. Hierfür verlangte er eine Gebühr. Die
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Autor: Veronika Thormann, Bethge | Immobilienanwälte Steuerberater Notar