Makler- und Bauträgerrecht: Fernabsatzverträge - Textform der Widerrufsbelehrung
Wie bereits im newsletter immobilienrecht vom 04. Juni 2014 berichtet, betrifft die neue EU-Verbraucherrechterichtlinie auch Maklerverträge. Der BGH entschied in diesem Zusammenhang, dass die notwendige Widerrufsbelehrung dem Verbraucher in Textform zu übermitteln ist, um die Widerrufsfrist in Gang zu setzen. Die bloße Abrufbarkeit der Widerrufsbelehrung auf einer gewöhnlichen Webseite genügt
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Autor: Veronika Thormann
Quelle: bethge | immobilienanwälte
Quelle: bethge | immobilienanwälte