Makler- und Bauträgerrecht: Eindeutiges Aufzeigen der Provisionspflichtigkeit
Dem Abfordern von Maklerdiensten durch den Interessenten kann erst dann ein rechtsgeschäftlicher Bindungswille hinsichtlich eines Maklervertrages entnommen werden, wenn der Makler sein Provisionsverlangen eindeutig zum Ausdruck gebracht hat. Ein Vertrag entsteht nicht schon durch die Besichtigung des Objekts sowie die Übersendung des Exposés. Hierbei handelt es sich um Vorbereitungshandlungen ohne
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Autor: Broder Bösenberg
Quelle: bethge | immobilienanwälte
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