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Langzeit-Mietverträge lassen sich über Formvorschriften aushebeln

Eine Formvorschrift kann Mieter von Gewerberäumen vor langen Vertragslaufzeiten retten: Denn § 550 des Bürgerlichen Gesetzbuches schreibt für Mietverträge mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr die gesetzliche Schriftform vor. „Die Fehlerquellen, die zu einer Verletzung dieser Formvorschrift führen, sind so denkbar vielfältig“, erläutert Rechtsanwalt Matthias Koops von der

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