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Höhere Ausgleichsbeträge

Anleger, die eine Immobilie in einem Sanierungsgebiet erwerben wollen, sollten sich vom Bauträger im Kaufvertrag zusichern lassen, dass der so genannte Ausgleichsbetrag vom Bauträger bereits an die Kommune entrichtet wurde. Dazu rät die Berner Group vor dem Hintergrund der geplanten Änderung des Baugesetzbuches, die es Kommunen ermöglichen soll, den Ausgleichsbetrag für Sanierungsgebiete künftig auch auf Basis der Sanierungs- bzw. Erschließungskosten gemäß § 127 Baugesetzbuch zu ermitteln. Die Änderung wurde Ende November vom Bundestag verabschiedet und liegt dem Bundesrat zur Annahme vor.

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„Es ist damit zu rechnen, dass mit der neuen Regelung der Ausgleichsbetrag höher ausfallen kann als bisher, auch wenn die Änderungen nicht so dramatisch sein werden wie zum Teil berichtet“, so Frank Kammerer, Sprecher der Berner Group und Vorsitzender des Arbeitskreises Denkmalschutz. Den Ausgleichsbetrag müssen Investoren an die Kommunen dafür zahlen, dass sich der Bodenwert durch die Sanierung erhöht hat – spätestens dann, wenn die Baumaßnahmen an einer Immobilie in einem Sanierungsgebiet abgeschlossen sind und das Objekt aus dem Gebiet entlassen oder das Sanierungsgebiet aufgelöst wird.

„Seriöse Bauträger haben die erforderliche Ablöse bereits im Vorfeld mit der zuständigen Behörde den zu zahlenden Ausgleichsbetrag ausgehandelt und bezahlt, so dass es nach Jahren nicht zu einer unliebsamen Überraschung für den Investor kommt“, sagt Kammerer.. Liegt die Ablöse durch den Bauträger jedoch noch nicht vor, muss er damit rechnen, später mit einer Zahlungsaufforderung durch die Kommune konfrontiert zu werden, deren Höhe er nicht einschätzen kann. „Denn wie sich an der aktuellen gesetzlichen Entwicklung zeigt, ist im Vorfeld keineswegs sicher, wie hoch die Summe ausfällt. Wir agieren seit Jahren so, dass wir zum Schutz für unserer Kunden bei Investitionen in Sanierungsgebieten diese Ausgleichsabgabe vorweg verhandeln und übernehmen“, berichtet Kammerer. Zur Sicherheit kann der Anleger den Bauträger auch auffordern, ihm den zugrunde liegenden Sanierungsvertrag zu zeigen.

„Viel vernünftiger, als eine weitere Berechnungsmethode einzuführen wäre es allerdings, den Ausgleichsbetrag völlig abzuschaffen“, bemerkt Kammerer. „Langfristig werden sich für Maßnahmen in Sanierungsgebieten, die ohnehin durch viel zu viele bürokratische Regelungen gehemmt werden, nur noch ausgewiesene Spezialisten interessieren.“