Grundstücksrecht
Nachweispflicht bei einer Untervollmacht
Soweit ein Unterbevollmächtigter unmittelbar im Namen des Geschäftsherrn eine Eintragungsbewilligung erteilt, ist der Fortbestand von Untervollmacht und Hauptvollmacht gegenüber dem Grundbuchamt nachzuweisen. Dabei kommt es bei der Untervollmacht auf den Zeitpunkt der Wirksamkeit der Bewilligung und bei der Hauptvollmacht auf den Zeitpunkt der Erteilung der Untervollmacht an. Das Fortbestehen der
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Autor: Dominique Reichelt, Bethge | Immobilienanwälte