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Grundstücksrecht: Bunker als Mangel

Plant der Käufer eines Grundstückes, das vorhandene Wohnhaus abzureißen und das Grundstück neu zu bebauen, stellt ein unterirdischer Schutzraum, dessen Beseitigung erhebliche Mehrkosten verursacht, einen Mangel dar. Im konkreten Fall wirkte der Bunker durch den Einbau ins Erdreich und eine normale Verfliesung im Innenraum wie ein üblicher gemauerter Kellerraum, so dass der Käufer die Massivität des Bauwerks zunächst nicht erkennen konnte. Infolgedessen war es ihm auch nicht möglich, die damit einhergehenden erhöhten Abrisskosten bei den Kaufvertragsverhandlungen zu berücksichtigen. Nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts hätte der Käufer mit der Existenz eines Bunkers auf einem Grundstück mit Wohnbebauung auch nicht rechnen müssen.

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Kommentar
In einem Fall wie diesem, in dem die Gewährleistung im Kaufvertrag grundsätzlich ausgeschlossen wurde, haftet der Verkäufer für den Mangel des Grundstücks nur, wenn er das Vorhandensein des Bunkers bei Abschluss des Kaufvertrages bewusst verschwiegen oder ihn verharmlosend als „normalen Keller" beschrieben hat. Dies zu beweisen, ist wiederum Aufgabe des Käufers.

Fundstelle: OLG Brandenburg, Urteil vom 16.06.2016, 5 U 5/14, BeckRS 2016, 11235