Gewerbliches Mietrecht
Volle Nutzungsentschädigung trotz Mangel
Räumt der Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses die Mieträume nicht, kann der Vermieter nach dem Gesetz für die Zeit der Vorenthaltung eine Nutzungsentschädigung in Höhe der zuletzt vereinbarten oder der ortsüblichen Miete verlangen. War der Mietwert der Sache durch einen Mangel schon während des Mietverhältnisses gemindert, hat der Mieter nur
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Autor: Antonia Koch, Bethge | Immobilienanwälte