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Gewerbliches Mietrecht: Schriftformheilung durch ordnungsgemäßen Nachtrag

Ein Nachtrag zum langfristigen gewerblichen Mietvertrag wahrt die Schriftform, wenn die Vertragsparteien eine Änderung des Vertrages in einzelnen Punkten vereinbaren und im Nachtrag unmissverständlich erklären, dass es im Übrigen bei den bisherigen Vereinbarungen bleiben soll. Im vom Kammergericht entschiedenen Fall enthielt der ursprüngliche Mietvertrag mangels hinreichender Bezeichnung der Mietfläche einen

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Autor: Simone Engel
Quelle: bethge | immobilienanwälte