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Gewerbliches Mietrecht

Mietanpassung auch ohne ausdrückliche Vereinbarung

Die Vereinbarung eines Gewerberaummietvertrages, nach der „eine Mieterhöhung für den Zeitraum der ersten fünf Jahre des Mietverhältnisses ausgeschlossen ist", ist so auszulegen, dass der Vermieter nach Ablauf der 5 Jahre eine Mietanpassung verlangen kann. Einer ausdrücklichen Anpassungsvereinbarung bedarf es nicht. Vorliegend hatte der Mieter die Klausel in den Vertag eingebracht und war der Auffassung, dem Vermieter stünde aufgrund der - bloß negativen - Formulierung kein Erhöhungsrecht zu. Nicht so der Senat: Der Vermieter sei sehr wohl berechtigt, nach Ablauf der ersten 5 Jahre eine Anpassung des Mietzinses zu verlangen. Nur dieses Ergebnis sei nach den Grundsätzen der Auslegung sachgerecht.

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Kommentar
Im Rahmen der Auslegung muss stets davon ausgegangen werden, dass die Parteien mit ihrer Vereinbarung eine tatsächliche Rechtsfolge herbeiführen wollten. Eine solche würde vorliegend nicht eintreten, sofern man die Klauseln so verstünde, als seien Mieterhöhungen für die ersten 5 Jahre ausgeschlossen, darüber hinaus jedoch keine Rechtsfolgen gewollt. Da im Gewerberaummietrecht kein gesetzliches Mieterhöhungsrecht existiert, würde die Klausel lediglich die gesetzliche Regelung wiedergeben und somit mangels Herbeiführung einer tatsächlichen Rechtsfolge leer laufen.

Fundstelle: LG Hamburg, Urteil vom 09.01.2015, 311 O 7/13, IBRRS 2015, 1877