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GdW: Grundsteuer kann bei strukturellem Leerstand erlassen werden

Die Grundsteuer für Immobilien muss von den Kommunen auf Antrag erlassen werden, wenn für deren Besitzer durch strukturellen Leerstand finanzielle Einbußen entstehen. Dieser Auffassung des Bundesfinanzhofs hatte sich am 25. April entgegen seiner Rechtsprechung aus dem Jahr 2001 auch das Bundesverwaltungsgericht angeschlossen. Wie der Gemeinsame Senat der obersten Bundesgerichtshöfe gestern mitteilte, wurde das bei ihm anhängige Verfahren daher mittlerweile endgültig eingestellt und damit die Auffassung des BFH bestätigt.

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Der GdW Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen begrüßte die neue Rechtslage als wichtige Voraussetzung, um bei der Grundsteuer die regional sehr unterschiedliche wirtschaftliche Situation der Wohnungsunternehmen zu berücksichtigen. Der Verband hatte bereits das Musterverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht im Jahr 2001 unterstützt. "Die neue Rechtsprechung stärkt die Wirtschaftskraft der von strukturellem Leerstand betroffenen Wohnungsunternehmen und gibt ihnen als wichtige Partner der Politik zusätzlichen Handlungsspielraum u. a. bei der Stadtentwicklung", erklärte GdW-Präsident Lutz Freitag.