Cookie Fehler:

Cookies sind in Ihrem Browser deaktiviert. Um alle Funktionen z.B. das Login nutzen zu können, müssen Cookies aktiv sein. Bitte aktivieren Sie Cookies in Ihrem Browser.

   
    Drucken Drucken  Diesen Artikel zu den Favoriten hinzufügen Favoriten

Frage der Woche

Die Bauhandwerkersicherungshypothek wird im § 648 BGB geregelt und ermöglicht dem Unternehmer eines Bauwerkes, eine Sicherungshypothek im Grundbuch des Bestellers eintragen zu lassen.

.

Eine Sicherungshypothek gilt als streng akzessorisch, d.h., der Gläubiger (hier der Bauunternehmer) muss anders als bei der üblicheren Verkehrs- hypothek das Bestehen der Forderung beweisen. Eine Sicherungshypothek kann zusätzlich nur eine Buchhypothek sein, d.h., es wird kein Hypotheken- brief ausgestellt.

Der Bauunternehmer muss die Forderungshöhe gegenüber dem Gericht glaubhaft machen, indem er prüffähige Rechnungen vorliegt. Bleiben even- tuelle Einwendungen des Bestellers hiergegen erfolglos, wird die Hypothek in das Grundbuch eingetragen. Eine Bewilligung des Eigentümers (Bestel- lers) ist somit nicht erforderlich. Da im Grundbuch jedoch bereits die For- derungen der Kreditinstitute grundpfandrechtlich abgesichert sein werden, erhält die Bauhandwerkersicherungshypothek meist eine schlechte Rang- stelle. Ihr praktischer Nutzen ist daher nur sehr eingeschränkt.

Belastet werden kann das gesamte Baugrundstück nicht jedoch andere Grundstücke des Bestellers. Voraussetzung ist zusätzlich, dass zwischen dem Besteller und dem Grundstückseigentümer eine Personenidentität herrscht,d.h., fremde Grundstücke können nicht mit der Bauhandwerker- sicherungshypothek belastet werden. Mit § 648 BGB können werkvertrag- liche Leistungen an einem Bauwerk oder an einzelnen Teilen eines Bauwerkes abgesichert werden. Daher greift sie für den Bauunternehmer, aber auch für den Architekten. Werden jedoch lediglich Baumaterialien geliefert, besteht nicht die Sicherungsmöglichkeit des § 648 BGB.