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Frage der Woche

Das Hammerschlags- und Leiterrecht stellt einen nachbarrechtlichen Anspruch dar. Dieses Recht befugt einen Eigentümer und Nutzungsberechtigten das Nachbargrundstück zu betreten und zum Zwecke der Vorbereitung und Durchführung von Bau-, Instandsetzungs- und Unterhaltungsarbeiten zu benutzen.

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Dieses Recht steht dem Eigentümer aber nur zu, wenn

1. die Arbeiten nicht anders, bzw. nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten durchgeführt werden können.
2. die mit der Duldung verbundenen Nachteile oder Belästigungen nicht außer Verhältnis zu dem erstrebten Vorteil stehen.
3. das Vorhaben öffentlich rechtlich zulässig ist.

Wer ein fremdes Grundstück in dieser Weise benutzt, hat hierfür eine Entschädigung zu zahlen.

Das Nachbarrecht besteht aus unterschiedlichen Rechtsgebieten. So kann zwischen den nachbarrechtlichen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (bspw. der Zuführung unwägbarer Stoffe) und dem Nachbarrecht der Bundesländer (bspw. Grenzabstände für Pflanzen) unterschieden werden. Das Hammerschlags- und Leiterrecht findet sich im Nachbarrecht der Bundesländer, sodass es durchaus unterschiedliche Regelungen geben kann.