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Bei Käuferarglist auch ohne Anfechtung keine Maklerprovision

In Abänderung einer vorausgegangenen Entscheidung des Landgerichts Ulm wurde dem Verkäufer eines hochwertigen Einfamilienwohnhauses die zunächst an den Makler bezahlte Provision von 45.220 Euro zur Rückerstattung zuerkannt. Dies berichtet der IVD Süd.

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Der Makler hatte dem Verkäufer zwei Kaufinteressenten aus Berlin vermittelt. Der Kaufpreis belief sich auf 1.900.000 Euro. Die Käufer ließen sich im Kaufvertrag keine Rangvormerkung für eine Grundschuldbestellung zur Kaufpreisfinanzierung eintragen, da dies nicht nötig sei.

Im Anschluss an den Kaufvertrag bezahlte der Verkäufer dem Makler die Provision. Der Verkäufer überließ den Käufern den Besitz am Grundstück zu dem vertraglich vereinbarten Termin, obwohl die Käufer ihrer Zahlungspflicht bis dahin nicht nachgekommen waren.

Nach einigen Schutzbehauptungen über Verzögerung der Transferierung angeblich vorhandener Barmittel aus dem Ausland trugen die Käufer dann eine Reihe von größtenteils vorgeschobenen Mängeln vor, worauf der Verkäufer nach Nachfristsetzung durch Schreiben seiner Anwälte den Rücktritt vom Kaufvertrag erklären ließ, nachdem keinerlei Zahlung erfolgte.

Die Käufer zogen dann nach knapp zweimonatiger Nutzung wieder aus dem Objekt aus. Einer der Käufer ist mittlerweile insolvent, gegen die beiden Käufer läuft ein staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren wegen Betrugs.

Es stellte sich heraus, dass beide Käufer mehr oder weniger mittellos waren, den Kauf aber in der aufgrund der Prophezeiung einer Wahrsagerin begründeten Aussicht auf einen Lottogewinn in Millionenhöhe abgeschlossen hatten.

Das Landgericht Ulm hatte die auf Rückzahlung der Provision gerichtete Klage der Verkäuferin gegen den Beklagten mit zwei Argumenten abgewiesen: Zum einen sei ein arglistiges Verhalten der Käufer angesichts ihrer Hoffnung auf einen Vermögenszuwachs durch Lottogewinn nicht mit der erforderlichen Sicherheit nachzuweisen. Zum anderen habe aber das Rücktrittsschreiben des Anwalts der Verkäuferseite keinen Hinweis auf eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung oder auch nur den Vorwurf einer Täuschungshandlung enthalten.

Ganz anderer Meinung war hierzu das Oberlandesgericht Stuttgart:
Es stellte zunächst den gedanklichen Fehler des Landgerichts richtig, in dem es das Verhalten der Käufer sehr wohl als Arglist beurteilte. Denn es gehöre zur Hinweispflicht des Käufers, den Verkäufer darüber aufzuklären, dass er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht in der Lage sei, den vereinbarten Kaufpreis zu entrichten. Denn der Käufer sei sich zumindest der Situation bewusst, dass selbst bei eigener Hoffnung auf einen zufälligen Vermögenszuwachs in näherer Zukunft der Verkäufer einer Immobilie nicht zu einem Vertragsabschluss bereit sei, wenn die einzige Finanzierungschance auf Käuferseite aus einem Lottogewinn mit einer Wahrscheinlichkeit von 1:140 Mio. bestehe.