Bau- und Architektenrecht
Umfang der Prüfungspflicht des bauüberwachenden Architekten
Ist der Architekt mit der Bauleitung beauftragt, ist er verpflichtet, die ihm vom Auftraggeber übergebenen Baupläne auf Mängel zu überprüfen. Dies gilt zumindest für solche Mängel, die nach den von ihm zu erwartenden Kenntnissen erkennbar sind. Im vorliegenden Fall begehrte der bauüberwachende Architekt für die Errichtung einer Produktionsstraße noch ausstehendes
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Autor: Rebecca Schultz, Bethge | Immobilienanwälte Steuerberater Notar