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Bau- und Architektenrecht: Einwand der Unverhältnismäßigkeit bei optischen Werkmängeln

Der Unternehmer kann die Nacherfüllung wegen rein optischer Mängel am Gewerk nicht grundsätzlich wegen unverhältnismäßiger Kosten verweigern. Dies gilt zumindest dann, wenn der Auftraggeber ein nachvollziehbares Interesse an der optisch einwandfreien Herstellung hat und den Unternehmer ein maßgebliches Verschulden an der Verursachung trifft. Dies hat das Oberlandesgericht Düsseldorf mit der

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Autor: André Bethge, LL.M., bethge | immobilienanwälte