Cookie Fehler:

Cookies sind in Ihrem Browser deaktiviert. Um alle Funktionen z.B. das Login nutzen zu können, müssen Cookies aktiv sein. Bitte aktivieren Sie Cookies in Ihrem Browser.

   
    Drucken Drucken  Diesen Artikel zu den Favoriten hinzufügen Favoriten

Banken drohen Forderungen in Milliardenhöhe

Der BSZ Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. sieht Riesenchance für Bankkunden, und begrüßt die Stärkung der Kundenrechte durch das Urteil des Schweizer Bundesgerichts.

.

Auf Vermögensverwalter und Banken in Deutschland und in der Schweiz kommen möglicherweise Kundenforderungen in Milliardenhöhe zu. Etwa 81 % aller Schweizer Vermögensverwalter leiten Provisionen, welche sie von Dritten im Rahmen der Ausführung ihres Auftrags erhalten, nicht an ihre Kunden weiter. Wenn man sich vorstellt, dass ungefähr 28,5 % ihrer Einnahmen aus derartigen Provisionsabreden resultieren, verwundert das nicht. Sofern der Kunde nicht über derartige Provisionen informiert wird, verstößt diese Praxis jedoch gegen geltendes Recht.

Mit Urteil vom 22. März 2006 hat das Schweizer Bundesgericht entschieden, dass Provisionen, die ein Vermögensverwalter von der depotführenden Bank erhält, an den Kunden weiterzuleiten sind und nicht dem Verwalter zustehen. Dem Kunden steht insoweit auch ein Auskunftsanspruch zu. Ein „Verzicht“ des Kunden kann ohne entsprechende Offenlegung nicht angenommen werden. „Es kann nicht als üblich angesehen werden, dass ein Auftraggeber unbesehen auf Rechenschaft verzichte und mit Einnahmen des Beauftragten einverstanden sei, deren Ausmaß er weder kennen noch kontrollieren kann.“ Auch die Standesregeln des Verbandes Schweizerischer Vermögensverwalter verlangen, dass der Vermögensverwalter gegenüber dem Kunden sämtliche derartigen Leistungen offen legt und im Vertrag mit dem Kunden festhält, wem die Rückvergütung zukommen soll.

„Für die Vermögensverwaltung in Deutschland ist die Rechtslage nicht anders zu beurteilen. Auch wenn die Vermögensverwaltung von einer Bank durchgeführt wird und diese etwa von Fondsgesellschaften einen Teil der Ausgabe- bzw. Rücknahmeaufschläge erhält, sind diese Beträge offen zu legen und an den Kunden herauszugeben.“ meint Rechtsanwalt Franz Braun aus der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten BSZ e.V. -
Anlegerschutzkanzlei CLLB Rechtsanwälte in München.